Taxi Brunett
Taxiordnung
Die Taxitarife werden von dem Magistrat der Universitätsstadt Marburg festgelegt und gelten für die Stadt Marburg mit Ihren Stadtteilen.
Als Taxiunternehmen mit Sitz in der Universitätsstadt Marburg unterliegen wir der Taxenordnung- und Taxentarifverordnung der Stadt Marburg. Wir möchten Sie gerne über Ihre Rechte als Fahrgast informieren, denn zufriedene Fahrgäste sind unser oberstes Ziel.
Wenn Sie ein Taxi benutzen möchten haben Sie an den Taxiständen die freie Wahl, Sie können sich Ihr Wunschtaxi aussuchen.
Taxiordnung
Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Universitätsstadt Marburg (Taxenordnung)
§ 1 Geltungsbereich
Die Taxenordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (§47 PbefG) im gesamten Gebiet der Universitätsstadt Marburg.
§ 2 Bereithalten der Taxen
Taxen dürfen nur auf den mit Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenständen, und dort auch nur zur Durchführung von Beförderungsaufträgen, bereitgehalten werden. Für das Bereithalten außerhalb der behördlich zugelassenen Taxenstände ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. §10 bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Benutzung der Taxenstände
1.Jede Taxifahrerin und jeder Taxifahrer ist berechtigt, das Taxi auf den gekennzeichneten Plätzen bereit zu halten.
2.Auf den Taxenständen dürfen nur Taxen von Unternehmen bereitgestellt werden die Ihren Betriebssitz in Marburg haben.
3.Der Taxenstand vor dem Hauptbahnhof, der sich auf dem Gelände der Deutschen Bahn AG befindet, darf nur genutzt werden, wenn mit der Deutschen Bahn AG ein Gestattungsvertrag abgeschlossen ist.
§ 4 Ordnung auf den Taxenständen
1. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen so aufzustellen, dass sie den Verkehr nicht behindern und Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Fahrzeuges aufzufüllen.
2.Die Taxen müssen stets sofort fahrbereit sein. Die Fahrerinnen und Fahrer haben Sich an den ihnen vom Unternehmen zugewiesenen Taxen aufzuhalten
3.Die Fahrerinnen und Fahrer sind verpflichtet, die Fahrgäste in der Reihenfolge Ihres Eintreffens am Taxenstand zu befördern. Die Fahrgäste ihrerseits können das Taxi frei wählen. Sofern die Fahrgäste wünschen, von einem anderen Fahrzeug als dem, das auf dem Taxenstand an erster Stelle steht, befördert zu werden, muss diesem Taxi sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Ebenso ist jedem bereitgestellten Taxi zur Ausführung fernmündlicher Fahraufträge unverzüglich der Fahrtantritt zu ermöglichen.
§ 5 Beschaffenheit der Taxen
1. Die Fahrzeuge müssen insbesondere innen stets sauber sein und sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden.
§ 6 Weisungsrecht der Fahrgäste
1.Aufgrund des Beförderungsvertrages unterliegen die Taxenunternehmerinnen und Unternehmer sowie ihr Fahrpersonal den Weisungen der Fahrgäste hinsichtlich des Fahrzieles, der Fahrtstrecke, der Fahrgeschwindigkeit und der Wartezeit insoweit, als das die Verkehrsvorschriften gewahrt bleiben.
2.Ohne Zustimmung des Fahrgastes darf dritten Personen die Mitfahrt nicht gestattet werden.
§ 8 Dienstbetrieb
1.Die Kleidung des Fahrpersonals soll den Anforderungen entsprechen die im öffentlichen Verkehr allgemein verlangt werden.
2. Das Fahrpersonal hat den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.
3.Auf allen Fahrten ist je ein Abdruck der Taxenordnung und der Taxentarifverordnung mitzuführen und auf Wunsch dem Fahrgast vorzulegen.
Marburg, den 19. November 2012
Der Magistrat der Universitätsstadt Marburg
Was man noch wissen sollte!
Zuzahlungen bei genehmigten Krankenfahrten mit Krankentransportschein.
10% vom Taxipreis (Anzeige Taxameter), jedoch mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 €